§ 66 Zuständigkeit
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
- die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3,
- 2.
- die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,
- 3.
- die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
- 4.
- den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,
- 5.
- die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,
- 7.
- die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,
- 8.
- die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,
- 9.
- das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4,
- 10.
- das Einholen von Auskünften nach § 62,
- 11.
- die Berichte nach § 63,
- 12.
- die Übermittlung von Daten nach § 65,
- 13.
- die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und
- 14.
- den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.
(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.
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interne Verweise§ 2 Biokraft-NachV Begriffsbestimmungen (vom 29.06.2018) ... verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 66 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern ...
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ... verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 66 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder ... „5. anerkannte Zertifizierungsstellen." 29. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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