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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 70 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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§ 70 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen V. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 590, 1318 m.W.v. 9. April 2016
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Frühere Fassungen von § 70 Biokraft-NachV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.04.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
aktuell vorher | 26.06.2010 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 22.06.2010 BGBl. I S. 814 |
aktuell | vor 26.06.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
Artikel 1 Biokraft-NachVÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung". 2. In ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 70 wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung". 2. In § 38 Satz 3 wird das Wort ... 14 wird aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14. 4. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung Diese ... 15 wird Nummer 14. 4. § 70 wird wie folgt gefasst: „§ 70 Übergangsbestimmung Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die ...
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