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Änderung § 8 Biokraft-NachV vom 09.04.2016
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§ 8 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 8 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 8 Treibhausgas-Minderungspotenzial | (Text neue Fassung)§ 8 Treibhausgasminderung |
(1) Biokraftstoffe müssen ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich 1. am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und 2. am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden ist. (2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 einzuhalten, wenn die Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist. Schnittstelle im Sinne von Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist 1. im Fall von Pflanzenöl die Ölmühle, 2. im Fall von Biodiesel die Veresterungsanlage, 3. im Fall von hydrierten pflanzlichen oder tierischen Ölen die Hydrieranlage beziehungsweise Co-Hydrieranlage, 4. im Fall von Bioethanol die Bioethanol-Produktionsanlage, 5. im Fall von Biogas die Biogasanlage sowie 6. in allen anderen Fällen die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3. (3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach Maßgabe 1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder 2. einer Regelung, die a) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder b) die zuständige Behörde als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt hat, durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt. (4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden, wobei die Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e nur dann herangezogen werden können, sofern der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, wenn 1. die Biomasse a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder 2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. (5) Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richtlinie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 dieser Richtlinie oder den Anhang IV Teil C oder D der Richtlinie 2009/30/EG auf Grund des Artikels 7d Absatz 7 dieser Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen auch bei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwenden. | (1) 1 Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von 1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder 2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. 2 Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen. (2) 1 Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. 2 Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. 3 Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen: 1. Messung nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder 2. Messung nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von a) der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder b) der zuständigen Behörde. 4 Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt. (3) 1 Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. 2 Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist. |
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