§ 11 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 11 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen 1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und 2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt. | (Text neue Fassung) 1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen. |