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Synopse aller Änderungen der Biokraft-NachV am 29.06.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juni 2018 durch Artikel 2 der BioSt-NachVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Biokraft-NachV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen § 3 Anerkennung von Biokraftstoffen § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand § 6 Schutz von Torfmoor § 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung § 8 Treibhausgasminderung § 9 (weggefallen) § 10 (weggefallen) Teil 3 Nachweis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen § 12 (aufgehoben) § 13 (aufgehoben) Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise § 14 Anerkannte Nachweise § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise § 19 Nachtrag fehlender Angaben § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen § 25 Anerkannte Zertifikate § 26 Ausstellung von Zertifikaten § 27 Inhalt der Zertifikate § 28 Folgen fehlender Angaben § 29 Gültigkeit der Zertifikate § 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 31 Weitere anerkannte Zertifikate Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen § 34 Verfahren zur Anerkennung § 35 Inhalt der Anerkennung § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung § 37 Erlöschen der Anerkennung § 38 Widerruf der Anerkennung § 39 Berichte und Mitteilungen § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen § 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen § 44 Verfahren zur Anerkennung § 45 Inhalt der Anerkennung § 46 Erlöschen der Anerkennung § 47 Widerruf der Anerkennung Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen § 49 Kontrolle der Schnittstellen § 50 Kontrolle des Anbaus § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung | |
(Text alte Fassung) § 52 Berichte über Kontrollen | (Text neue Fassung) § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen |
§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen § 55 Kontrollen und Maßnahmen Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen § 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen Abschnitt 6 Vorläufige Anerkennungen § 58 (aufgehoben) § 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren § 60 Informationsregister § 61 Datenabgleich § 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde § 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde § 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit § 65 Datenübermittlung § 66 Zuständigkeit § 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde § 68 Muster und Vordrucke § 69 Außenverkehr Teil 5 (aufgehoben) § 70 (aufgehoben) § 71 (aufgehoben) Schlussformel | |
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung der Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung der Treibhausgasminderung | Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ) |
Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt für 1. die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und 2. die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach § 50 des Energiesteuergesetzes. | Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden. |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. | (1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. |
(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz als Kraftstoff erforderlich ist. (3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind | |
1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse a) erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder b) im Fall von Abfällen und Reststoffen erstmals von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, zum Zwecke des Weiterhandelns aufnehmen, | 1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung der Biokraftstoffe erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen, |
2. Ölmühlen, Biogasanlagen und Fettaufbereitungsanlagen sowie 3. Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen. | |
(4) (aufgehoben) | (4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet. |
(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen. (6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem 1. Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und 2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren. (7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse sowie der Biokraftstoffe organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten. (8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (9) Nachweispflichtige oder Nachweispflichtiger im Sinne dieser Verordnung sind | |
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder 3. die- oder derjenige, die oder der eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt. (10) 1 Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. 2 Abweichend von Satz 1 gelten Stoffe nicht als Abfälle, sofern sie 1. im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind, 2. nur deshalb Abfälle sind, weil das Verfallsdatum überschritten ist, 3. nur deshalb Abfälle sind, weil sie a) gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, b) gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder c) nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. 3 Satz 2 gilt auch für Gemische, die entsprechende Abfälle enthalten. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend. | 1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder 2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (10) 1 Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe nicht als Abfall, die 1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen, 2. nur deshalb Abfälle sind, weil a) sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind, b) sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. 3 Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind für Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden. |
(11) 1 Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind 1. Rohglycerin, 2. Tallölpech, 3. Gülle und Stallmist, | |
4. Stroh sowie 5. Altspeisefette und -öle. 2 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Altspeisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. 4 Die nach § 66 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 2 entsprechen. (12) 1 Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind | 4. Stroh oder 5. Altspeisefette und Altspeiseöle. 2 Absatz 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 3 Altspeisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. 4 Die nach § 66 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 2 entsprechen. (12) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. (13) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung. (14) 1 Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind |
1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen, 2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brach liegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden. 2 Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung. | |
(13) 1 Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. 2 Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. 3 Dauergrünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung. | (15) 1 Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. 2 Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. 3 Dauergrünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung. |
§ 3 Anerkennung von Biokraftstoffen | |
(1) 1 Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn | (1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet, wenn |
1. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Anforderungen erfüllen an a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7 und 2. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen. | |
2 Satz 1 gilt entsprechend für die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz. | |
(2) 1 Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. 2 Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden. (3) Absatz 1 gilt sowohl für Biokraftstoffe, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt werden, als auch für Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. | |
§ 8 Treibhausgasminderung | |
(1) 1 Die Minderung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent betragen. 2 Dieser Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. 3 Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden, auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. 4 Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoff. (2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist. (3) 1 Die Berechnung der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. 2 Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. 3 Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe durchgeführt werden: 1. nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder 2. nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die Messung genauer Daten anerkannt ist von | (1) 1 Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen eine Treibhausgasminderung von 1. mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder 2. mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist. 2 Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von Biokraftstoffen. (2) 1 Die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Absatz 1 erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Methodik. 2 Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. 3 Messungen von Daten werden als genau anerkannt, wenn sie folgende Vorgaben erfüllen: 1. Messung nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder 2. Messung nach Maßgabe eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von |
a) der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder b) der zuständigen Behörde. | |
4 Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt. (4) 1 Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. 2 Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. 3 Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur, wenn 1. die Biomasse a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angebaut worden ist oder b) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Gebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind, angebaut worden ist, oder 2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. | 4 Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt. (3) 1 Bei der Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in der Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in der Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. 2 Standardwerte gemäß der Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß der Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist. |
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen | |
1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Die Dokumente sind vom Nachweispflichtigen vorzulegen 1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoffquotenstelle und 2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Hauptzollamt. | 1 Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2 Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen. |
§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen | |
(1) Schnittstellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn 1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist, 2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren, b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und durch alle Betriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind und die nicht selbst eine Schnittstelle sind, 3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und | |
4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt. (2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere Schnittstelle nachgelagert ist. | 4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 erfüllt. (2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. |
§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise | |
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, | |
1a. das Datum der Ausstellung, 2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 4. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 5. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von § 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote einschließlich der Bestätigung der Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen, 6. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut oder angefallen ist, 7. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich der folgenden Angaben: a) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Megajoule, b) die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff (g CO2eq/MJ), c) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, und d) die Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe nach Buchstabe b überschritten würden, 8. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, und 9. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5. | 2. das Datum der Ausstellung, 3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des Biokraftstoffes eingesetzt wurde, 7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen ist, 8. die Bestätigung, a) dass die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, b) des Energiegehalts der Biokraftstoffe in Megajoule, c) der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse, d) des Vergleichswerts für fossile Kraftstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, e) der Länder oder Regionen, in denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden können; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert und in dem sie eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und f) der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 2a, 9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, 10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 5, 11. die Angabe 'konventioneller Biokraftstoff', soweit es sich um einen konventionellen Biokraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt und 12. die Angabe 'fortschrittlicher Kraftstoff', soweit es sich um einen fortschrittlichen Kraftstoff im Sinne des § 2 Absatz 6 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen handelt. |
(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden. (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt in deutscher Sprache vorgelegt werden. | |
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten. | |
§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben | |
(1) 1 Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. 2 Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt. (2) 1 Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder in der Region, das oder die auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region erfüllt. 2 Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend. | (1) 1 Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. 2 Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. (2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder in der Region, das oder die auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region erfüllt. |
§ 52 Berichte über Kontrollen | § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen |
Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder Kontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere das Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle ergeben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und elektronisch zu übermitteln. | 1 Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2 Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. |
§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen | |
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von allen folgenden Nachweisen übermitteln: 1. Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen, 2. Nachträge nach § 19, 3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2. Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnittstelle übertragen. (2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln: 1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, | |
2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, und | 2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und |
3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifizierungssysteme die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 33 weiterhin erfüllen. | |
§ 60 Informationsregister | |
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister). | |
(2) 1 Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz. | (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen. |
§ 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde | |
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und im Fall von § 58 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um | Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um |
1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, 2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, 3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder 4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen. | |
§ 65 Datenübermittlung | |
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an | Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an |
1. folgende Bundesbehörden: a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter, 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme und 5. anerkannte Zertifizierungsstellen. | |
(2) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 3 Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. | |
§ 68 Muster und Vordrucke | |
(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordrucke und Muster zu verwenden: 1. für die Zertifikate nach § 26, 2. für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53, 3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie 4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24. | |
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. | (2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster zu den Dokumenten und Unterlagen nach Absatz 1 sowie das Format einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite4. 2 Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. --- 4 www.ble.de |
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3) Methode zur Berechnung der Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte | Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte |
1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von Kraftstoffen (Biokraftstoffe und fossile Kraftstoffe) werden wie folgt berechnet: E = eec + el + ep + etd + eu - esca - eccs - eccr - eee Dabei sind: E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs, eec = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt werden, el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen, ep = Emissionen bei der Verarbeitung, etd = Emissionen bei der Lieferung, eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs, esca = Emissionseinsparungen durch Ansammlung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken, eccs = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid, eccr = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid, eee = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. 2. Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Kraftstoff (g CO2eq/MJ) angegeben. 3. Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in g CO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden. 4. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet: EINSPARUNG = (EF - EB)/EF Dabei sind: EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung der Biokraftstoffe, EF = Gesamtemissionen des Vergleichswertes für fossile Kraftstoffe. 5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet: CO2: 1 N2O: 296 CH4: 23 6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen der Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden. 7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet: el = (CSR - CSA) x 3.664x 1/20x 1/P - eB Dabei sind: el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit des Biokraftstoffs), CSR = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, P = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der Biokraftstoffe je Flächeneinheit je Jahr) und eB = Bonus von 29 g CO2eq/MJ Biokraftstoff, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird. Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine Landnutzung zu betrachten. 8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche a) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und b) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt: aa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder bb) stark verschmutzte Flächen. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird. 9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert: a) stark degradierte Flächen sind Flächen, aa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder bb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden und die stark erodiert sind, und b) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind. Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG oder des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/30/EG als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind. 10. Sobald die Europäische Kommission auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Anhangs IV Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt. 11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des Kraftstoffs erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist. 12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt werden. 13. Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe auf null festgesetzt. 14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des Kraftstoffs verbunden sind. 15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Kraftstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird. 16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden. Für die Berücksichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des Kraftstoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage. 17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung von Kraftstoffen neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt. 18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird. Im Fall von Biokraftstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt. Bei Kraftstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie. 19. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 ist der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe EF der gemäß der Richtlinie 98/70/EG aktuell verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen der Europäischen Gemeinschaften. Solange dieser Wert noch nicht vorliegt, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 83,8 g CO2eq/MJ. Richtlinie 98/70/EG bezeichnet die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 86, L 124 vom 25.5.2000, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | |
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4) Standardwerte zur Berechnung der Treibhausgasminderung | Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung |
1. Standardwerte für Biokraftstoffe a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 12 bb) | Ethanol aus Weizen | 23 cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 20 dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 14 ee) | Biodiesel aus Raps | 29 ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 18 gg) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol hh) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol ii) | Biodiesel aus Sojabohnen | 19 jj) | Biodiesel aus Palmöl | 14 kk) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tie- rischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material der Kategorie 3 eingestuft werden. | 0 ll) | hydriertes Rapsöl | 30 mm) | hydriertes Sonnenblumenöl | 18 nn) | hydriertes Palmöl | 15 oo) | reines Rapsöl | 30 pp) | (aufgehoben) | qq) | (aufgehoben) | rr) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 0 ss) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 0 tt) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 0 b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 26 bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 45 cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 45 dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 30 ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 19 ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 1 gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 21 hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 1 ii) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol jj) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol kk) | Biodiesel aus Raps | 22 ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 22 mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 26 nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 49 oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 18 pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 13 qq) | hydriertes Rapsöl | 13 rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 13 ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 42 tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 9 uu) | reines Rapsöl | 5 vv) | (aufgehoben) | ww) | (aufgehoben) | xx) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 20 yy) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 11 zz) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 11 c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 2 bb) | Ethanol aus Weizen | 2 cc) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt | 2 dd) | Ethanol aus Zuckerrohr | 9 ee) | Biodiesel aus Raps | 1 ff) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 1 gg) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol hh) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol ii) | Biodiesel aus Sojabohnen | 13 jj) | Biodiesel aus Palmöl | 5 kk) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 1 ll) | hydriertes Rapsöl | 1 mm) | hydriertes Sonnenblumenöl | 1 nn) | hydriertes Palmöl | 5 oo) | reines Rapsöl | 1 pp) | (aufgehoben) | qq) | (aufgehoben) | rr) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 3 ss) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 5 tt) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 4 d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 40 bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 70 cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 70 dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 55 ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 44 ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 26 gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 43 hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 24 ii) | Biodiesel aus Raps | 52 jj) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol kk) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 41 mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 58 nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 68 oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 37 pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 14 qq) | hydriertes Rapsöl | 44 rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 32 ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 62 tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 29 uu) | reines Rapsöl | 36 vv) | (aufgehoben) | ww) | (aufgehoben) | xx) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 23 yy) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 16 zz) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 15 e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardwert für die Treibhaus- gasminderung aa) | Ethanol aus Zuckerrüben | 52 % bb) | Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 16% cc) | Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 16% dd) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 34% ee) | Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 47% ff) | Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 69% gg) | Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage) | 49% hh) | Ethanol aus Zuckerrohr | 71 % ii) | ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol jj) | TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol kk) | Biodiesel aus Raps | 38% ll) | Biodiesel aus Sonnenblumen | 51 % mm) | Biodiesel aus Sojabohnen | 31 % nn) | Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert) | 19% oo) | Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 56% pp) | Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl | 83% qq) | hydriertes Rapsöl | 47% rr) | hydriertes Sonnenblumenöl | 62 % ss) | hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert) | 26% tt) | hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 65 % uu) | reines Rapsöl | 57% vv) | Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas | 73% ww) | Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas | 81 % xx) | Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas | 82% 2. Geschätzte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die zum Referenzzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren a) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 3 bb) | Ethanol aus Abfallholz | 1 cc) | Ethanol aus Kulturholz | 6 dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 1 ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 4 ff) | Dimethylether (DME) aus Abfallholz | 1 gg) | DME aus Kulturholz | 5 hh) | Methanol aus Abfallholz | 1 ii) | Methanol aus Kulturholz | 5 jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol b) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep - eee gemäß Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 7 bb) | Ethanol aus Holz | 17 cc) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz | 0 dd) | DME aus Holz | 0 ee) | Methanol aus Holz | 0 ff) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol c) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1): | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 2 bb) | Ethanol aus Abfallholz | 4 cc) | Ethanol aus Kulturholz | 2 dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 3 ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 2 ff) | DME aus Abfallholz | 4 gg) | DME aus Kulturholz | 2 hh) | Methanol aus Abfallholz | 4 ii) | Methanol aus Kulturholz | 2 jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol d) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardtreib- hausgasemissionen (g CO2eq/MJ) aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 13 bb) | Ethanol aus Abfallholz | 22 cc) | Ethanol aus Kulturholz | 25 dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 4 ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 6 ff) | DME aus Abfallholz | 5 gg) | DME aus Kulturholz | 7 hh) | Methanol aus Abfallholz | 5 ii) | Methanol aus Kulturholz | 7 jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol e) Treibhausgasminderung gegenüber dem fossilem Referenzkraftstoff: | Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Standardwert für die Treibhaus- gasminderung aa) | Ethanol aus Weizenstroh | 85 % bb) | Ethanol aus Abfallholz | 74% cc) | Ethanol aus Kulturholz | 70% dd) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz | 95% ee) | Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz | 93% ff) | DME aus Abfallholz | 95% gg) | DME aus Kulturholz | 92% hh) | Methanol aus Abfallholz | 94% ii) | Methanol aus Kulturholz | 91 % jj) | MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | |
Anlage 2a (neu) | Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ) |
Rohstoffgruppe | Mittelwert* | Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen** Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16 Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17 Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66 * Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar. ** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ). |
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