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Änderung § 65 Biokraft-NachV vom 29.06.2018
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§ 65 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 65 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 263 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Datenübermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an | (Text neue Fassung) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an |
1. folgende Bundesbehörden: a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, | |
c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und | c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und |
d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter, 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme und 5. anerkannte Zertifizierungsstellen. | |
(2) 1 Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. 3 Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. | |
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