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Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (8. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232 (Nr. 66); Geltung ab 01.01.2010
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie

-
auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 BSAVfV § 14, § 16, Anlage 2

Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben."

2.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Übergangsvorschrift

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben."

3.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3, §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis

Vorbemerkungen

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais

 
Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais

Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen

Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten

2 Artengruppe 2 Futterpflanzen

 
Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras

Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne

Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen

3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen

 
Unterartengruppe 3.1 Winterraps

Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume

Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen

4 Artengruppe 4 Rüben

 
Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben

Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben

5 Artengruppe 5 Kartoffel

6 Artengruppe 6 Reben

7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten

8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen

9 Artengruppe 9 Obstarten

10 Artengruppe 10 Gehölzarten

11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten

 
Unterartengruppe 11.1 Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa

Unterartengruppe 11.2 Sonstige Zierpflanzenarten

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
1Sortenschutzgesetz (SortG)   
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes § 21  
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes § 22 520
102Registerprüfung§ 26 Abs. 1 bis 5  
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  1.400
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.000
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  800
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  1.200
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.000
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  800
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  1.400
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.000
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  800
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  1.000
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  800
102.12bei Sorten der Artengruppe 5  1.300
102.13bei Sorten der Artengruppe 6  1.300
102.14bei Sorten der Artengruppe 7  800
102.15bei Sorten der Artengruppe 8  1.100
102.16bei Sorten der Artengruppe 9  1.100
102.17bei Sorten der Artengruppe 10  1.100
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1  1.100
102.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  800
102.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
§ 26 Abs. 2 310


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
   Artengruppe
110Jahresgebühren§ 33 Abs. 1 1.11.21.3
2.12.22.3
3.13.23.3
4.164.2
5 7
  8
  9
  10
  11.1
  11.2
110.1bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
    
110.1.11. Schutzjahr  25015050
110.1.22. Schutzjahr  300200100
110.1.33. Schutzjahr  400250150
110.1.44. Schutzjahr  500300200
110.1.55. Schutzjahr  600350250
110.1.66. Schutzjahr  700400300
110.1.77. Schutzjahr  800500300
110.1.88. Schutzjahr und folgende je  900600300
110.2bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sortenzu-
lassung nach § 30 SaatG besteht,
für jedes Jahr des Ruhens des
Sortenschutzes
§ 10c 15010050


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
120Sonstige Verfahren   
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 620
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte
§ 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3
120
123Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
520
124Widerspruchsentscheidung  
124.1gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-
schutzes
§ 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
520
124.2gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
nutzungsrecht
§ 12 Abs. 1 620
124.3gegen eine andere Entscheidung  160
125Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
§ 26 Abs. 5 310


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
2Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)   
200Verfahren der Sortenzulassung § 41  
201Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 370
202Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3  
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  1.400
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.000
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  800
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  1.200
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.000
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  800
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  1.400
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.000
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  800
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  1.000
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  800
202.12bei Sorten der Artengruppe 5  1.300
202.13bei Sorten der Artengruppe 6  1.300
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich - einmalig § 42 Abs. 4a 150
202.14bei Sorten der Artengruppe 7  800
202.15bei Sorten der Artengruppe 8  1.100
202.16bei Sorten der Artengruppe 9  1.100
202.17bei Sorten der Artengruppe 10  1.100
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1  1.100
202.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  800
202.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
 310
203Wertprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3  
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  2.900
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.900
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.200
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  2.900
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.900
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.200
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  2.900
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.900
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.200
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  4.600
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.200
203.12bei Sorten der Artengruppe 5  2.900
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
pen 1 bis 3
 1.200
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4  
204.1durch gesonderten Anbau  2.300
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung  290
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig
 470


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
   Artengruppe
210 Überwachung der Erhaltung einer
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung
§ 37 Satz 2 1.11.21.3
2.12.22.3
3.13.23.3
4.164.2
5 8
  9
210.11. Zulassungsjahr  25015050
210.22. Zulassungsjahr  300200100
210.33. Zulassungsjahr  400250150
210.44. Zulassungsjahr  500300200
210.55. Zulassungsjahr  600350250
210.66. Zulassungsjahr  700400300
210.77. Zulassungsjahr  800500300
210.88. Zulassungsjahr
und folgende je
 900600300


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)*)
Gebühr
(Euro)
1234
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3  
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung  350
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung   
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  2.900
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.900
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.200
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  2.900
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.900
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.200
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  2.900
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.900
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.200
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  4.600
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.200
222.12bei Sorten der Artengruppe 5  2.900
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen
1 bis 3
 1.200
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46  
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters  350
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung   
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6
 590
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6  370
240Sonstige Verfahren   
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1 120
242Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
350
243Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
350
244Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 200
245Feststellung der Anerkennungsfähigkeit   
245.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver-
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen
§ 14b Abs. 3 60
245.2bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 200
246Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder
das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
§ 36 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 6
320
247Widerspruchsentscheidung  
247.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
350
247.2gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3 350
247.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8
350
247.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 160
247.5gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der
Anerkennungsfähigkeit
§ 55 Abs. 2 Satz 1 160
247.6gegen eine andere Entscheidung  160
248Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
§ 44 Abs. 5 310
249Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen
§ 3a Abs. 2 und 3 160
250Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 Saat-
gutV
120
251Nachprüfung von Saatgut   
251.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatgutV 140
251.2Nachprüfung von Standardsaatgut § 21 Abs. 4 Saat-
gutV
140
3Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen   
300Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
anderen Unterlagen, je Sorte
§ 29 SortG
§ 49 SaatG
20
310Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen
der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
75 v. H. der Amtshandlungsge-
bühr; Ermäßigung bis zu 25 v. H.
der Amtshandlungsgebühr oder
Absehen von der Gebührenerhe-
bung, wenn dies der Billigkeit
entspricht
(§ 15 Abs. 2 VwKostG)
320Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
330Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244, 245 und 246


 
*)
Soweit nichts anderes angegeben."


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung

G. Lindemann