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§ 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.





 

Frühere Fassungen von § 3 GtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 3 Dauer des ... a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 4 Nachteilsausgleich". b) Die ... wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsvorschrift". 2. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 Dauer des ... 38 Übergangsvorschrift". 2. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der ... 2. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „ § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 ...