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§ 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von § 3 GtDBWVAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GtDBWVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBWVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 3 Dauer des ... a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 4 Nachteilsausgleich". b) Die ... wie folgt gefasst: „§ 38 Übergangsvorschrift". 2. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 Dauer des ... 38 Übergangsvorschrift". 2. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der ... 2. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt: „ § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 ...
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