§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
1Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" wird das Wissen, das von den Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. 2Einzelheiten regelt der Lehrplan.
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interne Verweise§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung (vom 01.08.2024) ... der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen ...
§ 29 GtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017) ... wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus. (2) Die oder der Vorsitzende der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
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