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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
1Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" wird das Wissen, das von den Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. 2Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
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Frühere Fassungen von § 14 GtDBWVAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 GtDBWVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBWVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung (vom 01.08.2024)
... der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen ...
§ 26 GtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.08.2024)
... 2. dem Prüfungsgebiet „ Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" ( § 14 ) zu entnehmen. (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier ...
§ 29 GtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus. (2) Die oder der Vorsitzende der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... § 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst". c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner ... c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete". d) Die Angabe ... Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr." 7. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner ... in der Bundeswehr." 7. § 14 wird wie folgt gefasst: „ § 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" Im Lehrgang ...
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