Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
|

§ 16 Praktische Ausbildung



(1) 1In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen

1.
des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,

2.
des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie

3.
des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.

2Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie wirtschaftliche Kenntnisse ergänzen. 4Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. 5Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. 6Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. 7Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. 8Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde erstellt. 9Dieser bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.

(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 16 GtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung (vom 01.08.2024)
... kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen sind. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. Einzelheiten regelt der Lehrplan." 8. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In der praktischen Ausbildung sollen die ...