(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der Ausbildung ergeben.
(3) 1Die Ausbildungsdienststellen bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. 2In Ausbildungsdienststellen ohne Beamtinnen oder Beamte dieser Laufbahn wird die Funktion von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik ausgeübt. 3Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 4Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 5Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 6Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende eines jeden praktischen Ausbildungsabschnitts sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn der praktischen Ausbildung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen dienststellenbezogenen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben.
(5) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. 2Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227