(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Studieneinheiten, für die die Einstellungsbehörde zusammen mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die
§§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen sind.
(3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich in Dienststellen der Bundeswehr statt.
§ 17 ist entsprechend anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden während des Vorbereitungsdienstes einer Ausbildungsdienststelle zugewiesen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(4) Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Teilprüfungen und in allen Bewertungen nach
§ 21 mindestens fünf Rangpunkte nach
§ 32 erreicht worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227