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§ 23 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 23 Prüfungskommissionen



(1) 1Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommissionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. 2Es können in einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen

1.
der Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter,

2.
der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder

3.
fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.

3Werden mehrere Prüfungskommissionen für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder die mündliche Prüfung eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen. 4Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. 5Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. 6Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind

1.
eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüferin oder Erstprüfer) und

2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüferin oder Zweitprüfer), die oder der bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.
zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, und

3.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

(5) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass einheitliche Bewertungsmaßstäbe beachtet werden.

(6) 1Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 23 GtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 GtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.08.2024)
... kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ...
§ 31 GtDBWVAPrV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 23 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Über das Vorliegen und die Folgen einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden." 12. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ...