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§ 26 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) 1Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. 2Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. 3Bundesoberbehörden und höhere Kommandobehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung können dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Aufgabenvorschläge unterbreiten. 4Das Bildungszentrum der Bundeswehr unterstützt die Erarbeitung der Aufgaben.
(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist aus
- 1.
- dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Wehrtechnik, technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" (§ 13 Absatz 1 bis 3) und
- 2.
- dem Prüfungsgebiet „ Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" (§ 14)
(3) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2Das Prüfungsamt entscheidet, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie zur Verfügung.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) 1Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. 3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie gegebenenfalls in Anspruch genommenen Nachteilsausgleich und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(7) 1Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichtsarbeiten. 2Die Einteilung, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist, nimmt das Prüfungsamt vor.
(8) 1Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. 2Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3§ 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(10) 1Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)" bewertet. 2Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind. 3Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von § 26 GtDBWVAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 23 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell | vor 05.04.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 GtDBWVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBWVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 GtDBWVAPrV Prüfungskommissionen (vom 01.08.2024)
... oder Zweitprüfer), die oder der bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Anwärterinnen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 23 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 6 und 10 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder ...
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... durch die Wörter „des Bildungszentrums der Bundeswehr" ersetzt. 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ...
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