Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 32 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
|

§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

NoteRang-
punkte
Bedeutung
sehr gut (1) 14 bis 15 eine Leistung, die den An-
forderungen in besonde-
rem Maße entspricht,
gut (2) 11 bis 13 eine Leistung, die den An-
forderungen voll ent-
spricht,
befriedigend (3) 8 bis 10 eine Leistung, die im All-
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht,
ausreichend (4) 5 bis 7 eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun-
gen noch entspricht,
mangelhaft (5) 2 bis 4 eine Leistung, die den An-
forderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vor-
handen sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit be-
hoben werden könnten,
ungenügend (6) 0 bis 1 eine Leistung, die den An-
forderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden
könnten.


Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden die Leistungspunkte entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
93,70 bis 100,00 15
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1
0,00 bis 12,49 0


 
Anzeige


 

Zitierungen von § 32 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung (vom 01.08.2024)
... Teilprüfungen und in allen Bewertungen nach § 21 mindestens fünf Rangpunkte nach § 32 erreicht worden ...
§ 21 GtDBWVAPrV Bewertungen während der praktischen Ausbildung
... zum Entwicklungspotential und zur Leistung der Anwärterin oder des Anwärters. § 32 ist anzuwenden. Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit ...
§ 26 GtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 01.08.2024)
... voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der ...
§ 27 GtDBWVAPrV Praxisarbeit (vom 01.08.2024)
... voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der ...
§ 29 GtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...