(1) Wer Prüfungsteile nach
§ 24 Absatz 2 nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) 1Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Festsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemessene Fristen festzulegen und der Ausbildungsplan neu aufzustellen. 2Die Prüfung kann wiederholt werden, nachdem die zur Wiederholung empfohlenen Ausbildungsabschnitte erneut absolviert worden sind. 3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
(3) Die Wiederholung von Prüfungen an einer kooperierenden Hochschuleinrichtung richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227