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Änderung § 27 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024
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§ 27 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 27 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Praxisarbeit | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. 2 Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. 3 Die Praxisarbeit ist den Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. (2) 1 Das Thema der Praxisarbeit wird von der Ausbildungsleitung bestimmt und ausgegeben. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern. (3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann die Ausbildungsleitung die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. 2 Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. 3 Die Praxisarbeit ist den Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. 4 Die Präsentation soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Praxisarbeit erfolgen. (2) 1 Das Thema der Praxisarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt und ausgegeben. 2 Für das Thema macht die Ausbildungsdienststelle, die von der Ausbildungsleitung zur Betreuung der Arbeit bestimmt ist, einen Vorschlag. 3 Die Anwärterin oder der Anwärter kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche äußern. (3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann das Prüfungsamt die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen. |
(4) 1 Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2 In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Anwärterin und der Anwärter zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. 3 Die Arbeit ist eigenhändig zu unterschreiben. (5) 1 Die Praxisarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. 2 Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Ausbildungsleitung im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. (6) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Praxisarbeit mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden ist. 3 Das Ergebnis der Praxisarbeit ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach Abgabetermin durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich bekannt zu geben. |
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