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Synopse aller Änderungen der GtDBWVAPrV am 01.08.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2024 durch Artikel 2 der MtDBwVVDAktV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDBWVAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
    § 2 Arten des Vorbereitungsdienstes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen
Kapitel 2 Zulassung und Einstellung
    § 4 Einstellungsbehörde
    § 5 Einstellungsvoraussetzungen
    §
6 Ausschreibung, Bewerbung
    § 7 Auswahlverfahren
    § 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
    § 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(Text neue Fassung)

    § 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
    § 4 Nachteilsausgleich
Kapitel 2 Auswahlverfahren und Einstellung
    § 5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle
    § 6 Beschäftigungsdienststelle
    § 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 8 Anforderungen im Auswahlverfahren
    § 9 Auswahlkommission
    § 9a Ergänzende Festlegungen
    § 9b Bestandteile
des Auswahlverfahrens
    § 9c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 9d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
    § 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 9f Bewertung der Eignungsmerkmale
    § 9g Gesamtergebnis und Rangfolge
    § 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Kapitel 3 Berufspraktische Studienzeit
    § 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
    § 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen"
    § 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
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    § 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Technisches Projektmanagement" und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement"
    § 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"


    § 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" und „Technisches Projektmanagement"
    § 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"
    § 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis"
    § 16 Praktische Ausbildung
    § 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
Kapitel 4 Bachelorstudium
    § 18 Auswahl des Studiengangs, Studienaufbau und Studieninhalte
    § 19 Credit Points
    § 20 Praktische Ausbildung
    § 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
Kapitel 5 Prüfungen
    § 22 Prüfungsamt
    § 23 Prüfungskommissionen
    § 24 Laufbahnprüfung
    § 25 Prüfungsort, Prüfungstermin
    § 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
    § 27 Praxisarbeit
    § 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
    § 29 Mündliche Prüfung
    § 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
    § 31 Täuschung, Ordnungsverstoß
    § 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
    § 33 Gesamtergebnis
    § 34 Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses
    § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme
    § 36 Wiederholung
Kapitel 6 Aufstieg
    § 37 Aufstiegsverfahren
Kapitel 7 Sonstige Vorschriften
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    § 38 Übergangsregelung


    § 38 Übergangsvorschrift
    § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
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§ 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen




§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes


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(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch eine Beteiligung nicht wünscht.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

(4) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als diese den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen.




(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

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§ 4 (neu)




§ 4 Nachteilsausgleich


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(1) 1 Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Leistungsnachweisen und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. 2 Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

(2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1. im Auswahlverfahren die Einstellungsbehörde,

2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,

3. in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und

4. in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.

(4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung auch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

(5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

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§ 4 Einstellungsbehörde




§ 5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle


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Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es entscheidet über die Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).



(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) 1 Die Einstellungsbehörde
ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 2 Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl
und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen




§ 6 Beschäftigungsdienststelle


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In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt
und

2. die Zugangsberechtigung
für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung nachweist oder einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann.



Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr.

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§ 6 Ausschreibung, Bewerbung




§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


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(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder, wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien
der letzten zwei Schulzeugnisse oder

3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses des
mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen sowie

4. gegebenenfalls

a) eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlossenen Studiums,
zum Beispiel ein Diploma Supplement,

b)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist,

c) eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, des Bescheides über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder des Bescheides über die Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen,

d) eine Kopie des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung
nach § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,

e) Kopien
der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und nach Wehrübungen erteilt wurden, und

f) Kopien der Zeugnisse beruflicher Tätigkeiten.




(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.

(2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Wer nicht
zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

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§ 7 Auswahlverfahren




§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren


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(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden kann auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze im jeweiligen Fachgebiet beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass je nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs Zeugnisnoten unterschiedlich zu bewerten sind. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde
von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bei Auswahlverfahren für einen Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 ist für jedes Fachgebiet mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.

(4)
Die Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem,

3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und

4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisitzender oder Beisitzendem.

Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig
und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Werden mehrere Kommissionen eingerichtet, sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen. Eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern ist zu bestellen.

(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen für ein Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr für die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Psychologin oder der Psychologe wird vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt, wenn sie oder er nicht der Einstellungsbehörde angehört.




(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.

(2)
Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1. Selbstkompetenz,

2. Methodenkompetenz,

3. Fachkompetenz,

4. Sozialkompetenz sowie

5. Führungs-
und Managementkompetenz.

(3)
Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(heute geltende Fassung) 
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§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst




§ 9 Auswahlkommission


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(1) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält:

1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis
einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung
der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage
bei der Einstellungsbehörde und

5. eine Erklärung
der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird
und

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

(2) Bei einem Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 ist von
den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vorpraktikum zu verlangen, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung dies vorschreibt.



(1) Die Einstellungsbehörde richtet eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. Die Einstellungsbehörde stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder einer Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde bestellt
eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder
der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahlverfahren
und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimmberechtigt.

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§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes




§ 9a Ergänzende Festlegungen


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(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll die Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in
der Regel 42 Monate.



(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2. die Zuordnung
der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

4. die Zuordnung
der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,

5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.


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§ 9b (neu)




§ 9b Bestandteile des Auswahlverfahrens


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Das Auswahlverfahren besteht aus

1. einem schriftlichen Teil und

2. einem mündlichen Teil.

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§ 9c (neu)




§ 9c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


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(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1. Aufsatz,

2. Leistungstest,

3. Persönlichkeitstest,

4. Simulationsaufgabe und

5. biographischer Fragebogen.

(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

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§ 9d (neu)




§ 9d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens


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(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, mindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

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§ 9e (neu)




§ 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens


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(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:

1. halbstrukturiertes Interview,

2. Referat,

3. Präsentation,

4. Gruppenaufgaben und

5. Gruppendiskussion.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.

(4) 1 Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.

(5) Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens das Mindestergebnis für ein Eignungsmerkmal, das ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet wird, nicht erreicht, wird dieses Eignungsmerkmal für diese Bewerberin oder diesen Bewerber auch im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bewertet.

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§ 9f (neu)




§ 9f Bewertung der Eignungsmerkmale


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(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) 1 Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

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§ 9g (neu)




§ 9g Gesamtergebnis und Rangfolge


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(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.

(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.

(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer mindestens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.

(4) 1 Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Einstellungsbehörde für jedes wehrtechnische Fachgebiet eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2 Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte Bewerberin oder ein gleichgestellter Bewerber das gleiche Gesamtergebnis wie eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber, so wird sie oder er in der Rangfolge vor der anderen Bewerberin oder dem anderen Bewerber geführt, wenn nicht in der Person der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers liegende Gründe überwiegen.

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§ 9h (neu)




§ 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst


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(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - kann eingestellt werden, wer

1. bei einem Vorbereitungsdienst

a) nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder

b) nach § 2 Nummer 2

aa) die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung nachweist und

bb) ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist,

2. das Auswahlverfahren bestanden hat und

3. die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.

(2) 1 Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. 2 Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. 3 Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.

(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.

(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit


(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

1. Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen',

2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

3. Lehrgang 'Allgemeine Wehrtechnik',

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4. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement',

5. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement',

6. Lehrgang 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete',



4. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement',

5. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement',

6. Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete',

7. Lehrgang 'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und

8. praktische Ausbildung.

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(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.



(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.

(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.



§ 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen"


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Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über das Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs- und Beihilferecht sowie über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, über deren rechtliche Grundlagen sowie über Arbeitsabläufe. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



1 Im Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen' werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. 2 Ihnen wird ein Überblick vermittelt über

1.
das Besoldungsrecht,

2. das Reisekostenrecht,

3. das Umzugskostenrecht,

4. das
Beihilferecht und

5.
die Vorschriften zur Korruptionsprävention.

3 Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in
der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und Arbeitsabläufen vorgestellt. 4 Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Technisches Projektmanagement" und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement"




§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" und „Technisches Projektmanagement"


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(1) Im Lehrgang 'Allgemeine Wehrtechnik' werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende wehrtechnische Inhalte, sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt.

(2) Im Lehrgang 'Technisches Projektmanagement' werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht.

(3) Im Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Kenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt.



(1) Im Lehrgang 'Allgemeine Wehrtechnik' wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über

1. die Wehrtechnik,

2. die Aufgaben
und die Organisation der Bundeswehr sowie

3. die Sicherheitspolitik.

(2) Im Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.

(3) Im Lehrgang 'Technisches Projektmanagement' werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt

1. die grundlegenden
Methoden des Projektmanagements und

2. die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs-
und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.



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§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"




§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"


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Behandelt werden im Wesentlichen:

1. im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2. im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a) militärische Fluggeräte,

b) Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

3. im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a) Entwurf und Konstruktion
von Marineschiffen,

b) schiffstechnische Anlagen, Waffen-
und Führungsanlagen, Sondergebiete bei dem Entstehungsgang und bei der Nutzung von Wehrmaterial See,

4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a) Informationsgewinnung und Informationsübertragung,

b) Informationsverarbeitung und Systemtechnik,

5. im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b) elektrische Anlagen in Waffensystemen,

6. im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:

a) Systembewaffnung,

b) Effektoren.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt,
die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



1 Im Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' wird das Wissen, das von den Anwärterinnen und Anwärtern im Hochschulstudium erworben worden ist, erweitert und vertieft durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete. 2 Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 16 Praktische Ausbildung


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(1) 1 Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Einstellungsbehörde, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr sowie bei den jeweils nachgeordneten wehrtechnischen oder wehrwissenschaftlichen Dienststellen ihre im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden. 2 Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie wirtschaftliche Kenntnisse ergänzen. 4 Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. 5 Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. 6 Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. 7 Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. 8 Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde erstellt. 9 Dieser bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.



(1) 1 In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Kenntnisse, die sie im Hochschulstudium erworben haben, in den Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung anwenden, insbesondere in den Dienststellen

1. des Organisationsbereichs Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung,

2. des Organisationsbereichs Cyber- und Informationsraum sowie

3. des Organisationsbereichs Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen.

2
Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische sowie wirtschaftliche Kenntnisse ergänzen. 4 Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. 5 Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. 6 Sie werden zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. 7 Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. 8 Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde erstellt. 9 Dieser bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass die praktische Ausbildung teilweise auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.

(3) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder


(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1 In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2 Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der Ausbildung ergeben.

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(3) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte. 2 Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 3 Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 4 Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 5 Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende eines jeden praktischen Ausbildungsabschnitts sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.



(3) 1 Die Ausbildungsdienststellen bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. 2 In Ausbildungsdienststellen ohne Beamtinnen oder Beamte dieser Laufbahn wird die Funktion von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik ausgeübt. 3 Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 4 Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 5 Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 6 Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende eines jeden praktischen Ausbildungsabschnitts sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn der praktischen Ausbildung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen dienststellenbezogenen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben.

(5) 1 Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. 2 Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3 Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4 Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



§ 20 Praktische Ausbildung


(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Studieneinheiten, für die die Einstellungsbehörde zusammen mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen sind.

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(3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung statt. § 17 ist entsprechend anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden während des Vorbereitungsdienstes einer Ausbildungsdienststelle zugewiesen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.



(3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich in Dienststellen der Bundeswehr statt. § 17 ist entsprechend anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden während des Vorbereitungsdienstes einer Ausbildungsdienststelle zugewiesen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(4) Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Teilprüfungen und in allen Bewertungen nach § 21 mindestens fünf Rangpunkte nach § 32 erreicht worden sind.



§ 22 Prüfungsamt


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(1) Das beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichtete Prüfungsamt führt die Laufbahnprüfung durch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Das Prüfungsamt kann durch Erlass insbesondere organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Laufbahnprüfung auf die Einstellungsbehörde und die zentralen Lehrinstitute der Bundeswehrverwaltung übertragen.



(1) Das Prüfungsamt beim Bildungszentrum der Bundeswehr führt die Laufbahnprüfung durch. Es ist verantwortlich für die Entwicklung und die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.

(3) Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt die Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18 Absatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis. Für die Studieneinheiten innerhalb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10 sind.



§ 23 Prüfungskommissionen


(1) 1 Die Laufbahnprüfung wird vor Prüfungskommissionen des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. 2 Es können in einem Fachgebiet mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen

1. der Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter,

2. der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder

3. fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.

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3 Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. 4 Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. 5 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 6 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.



3 Werden mehrere Prüfungskommissionen für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten oder die mündliche Prüfung eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen. 4 Die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe ist zu gewährleisten. 5 Das Prüfungsamt bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen. 6 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 7 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind

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1. eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüferin oder Erstprüfer) und



1. eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüferin oder Erstprüfer) und

2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüferin oder Zweitprüfer), die oder der bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter.

(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes.

(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. zwei Angehörige des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, und

3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender.

(5) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2 Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen sicher, dass einheitliche Bewertungsmaßstäbe beachtet werden.

(6) 1 Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2 Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten


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(1) 1 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. 2 Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung.



(1) 1 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. 2 Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesamts für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. 3 Bundesoberbehörden und höhere Kommandobehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung können dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Aufgabenvorschläge unterbreiten. 4 Das Bildungszentrum der Bundeswehr unterstützt die Erarbeitung der Aufgaben.

(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist aus

1. dem Prüfungsgebiet 'Allgemeine Wehrtechnik, technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' (§ 13 Absatz 1 bis 3) und

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2. dem Prüfungsgebiet 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' (§ 14)



2. dem Prüfungsgebiet ' Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' (§ 14)

zu entnehmen.

(3) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Das Prüfungsamt entscheidet, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie zur Verfügung.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. 3 Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

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(6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(7) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichtsarbeiten. 2 Die Einteilung der Erstprüferin oder des Erstprüfers nimmt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vor. 3 Die Einteilung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers nimmt die Einstellungsbehörde vor.



(6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie gegebenenfalls in Anspruch genommenen Nachteilsausgleich und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(7) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichtsarbeiten. 2 Die Einteilung, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist, nimmt das Prüfungsamt vor.

(8) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. 2 Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3 § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(10) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden sind. 3 Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Praxisarbeit


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(1) 1 Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. 2 Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. 3 Die Praxisarbeit ist den Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation vorzustellen.

(2) 1 Das Thema der Praxisarbeit wird von der Ausbildungsleitung bestimmt und ausgegeben. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern.

(3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann die Ausbildungsleitung die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.



(1) 1 Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. 2 Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. 3 Die Praxisarbeit ist den Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. 4 Die Präsentation soll innerhalb einer Woche nach Abgabe der Praxisarbeit erfolgen.

(2) 1 Das Thema der Praxisarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt und ausgegeben. 2 Für das Thema macht die Ausbildungsdienststelle, die von der Ausbildungsleitung zur Betreuung der Arbeit bestimmt ist, einen Vorschlag. 3 Die Anwärterin oder der Anwärter kann für die eigene Praxisarbeit Themenwünsche äußern.

(3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann das Prüfungsamt die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.

(4) 1 Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2 In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Anwärterin und der Anwärter zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. 3 Die Arbeit ist eigenhändig zu unterschreiben.

(5) 1 Die Praxisarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. 2 Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Ausbildungsleitung im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(6) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Praxisarbeit mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden ist. 3 Das Ergebnis der Praxisarbeit ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach Abgabetermin durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich bekannt zu geben.



§ 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme


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(1) 1 Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2 Die Prüfungsakten werden bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt. 3 Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.



(1) 1 Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2 Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm beauftragten Stelle mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt. 3 Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.



§ 36 Wiederholung


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(1) 1 Wer Prüfungsteile nach § 24 Absatz 2 nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; das Prüfungsamt kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 2 Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfungskommission eine Empfehlung nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht.

(2) 1 Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Festsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemessene Fristen festzulegen und der Ausbildungsplan neu aufzustellen. 2 Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 3 Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.



(1) Wer Prüfungsteile nach § 24 Absatz 2 nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Festsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemessene Fristen festzulegen und der Ausbildungsplan neu aufzustellen. 2 Die Prüfung kann wiederholt werden, nachdem die zur Wiederholung empfohlenen Ausbildungsabschnitte erneut absolviert worden sind. 3 Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4 Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

(3) Die Wiederholung von Prüfungen an einer kooperierenden Hochschuleinrichtung richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung.



(heute geltende Fassung) 

§ 37 Aufstiegsverfahren


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(1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.



(1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.

(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.



(heute geltende Fassung) 
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§ 38 Übergangsregelung




§ 38 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 14. September 2009 begonnen haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 14. September 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.

(2) Wird die Übergangsregelung des § 54 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung in Anspruch genommen, sind die §§ 24 bis 29 und 44 bis 50 der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden

1. auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. August 2024 begonnen wurden, und

2. auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2024 begonnen haben.