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Änderung § 5 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024
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§ 4 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 5 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 4 Einstellungsbehörde | (Text neue Fassung)§ 5 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle |
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Es entscheidet über die Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung). | (1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. (2) 1 Die Einstellungsbehörde ist zuständig für die Auswahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. 2 Sie entscheidet über die Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes. (3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, für die sie im Rahmen von Auswahl und Einstellung zuständig ist, auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. |
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