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Änderung § 6 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024
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§ 5 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 6 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 5 Einstellungsvoraussetzungen | (Text neue Fassung)§ 6 Beschäftigungsdienststelle |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung nachweist oder einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann. | Beschäftigungsdienststelle der Anwärterinnen und Anwärter ist das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. |
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