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Änderung § 7 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024
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§ 6 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 7 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 6 Ausschreibung, Bewerbung | (Text neue Fassung)§ 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren |
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder, wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der letzten zwei Schulzeugnisse oder 3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses des mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen sowie 4. gegebenenfalls a) eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlossenen Studiums, zum Beispiel ein Diploma Supplement, b) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist, c) eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, des Bescheides über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder des Bescheides über die Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen, d) eine Kopie des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, e) Kopien der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und nach Wehrübungen erteilt wurden, und f) Kopien der Zeugnisse beruflicher Tätigkeiten. | (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. (2) Wird nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens sechs Monate nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt. |
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