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Änderung § 9a GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 9 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 9a GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes


(Text neue Fassung)

§ 9a Ergänzende Festlegungen


vorherige Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll die Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in
der Regel 42 Monate.



(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:

1.
die Eignungsmerkmale und ihre Definition,

2. die Zuordnung
der Eignungsmerkmale zu den Kompetenzbereichen,

3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren eingesetzt werden,

4. die Zuordnung
der Auswahlinstrumente zu den Eignungsmerkmalen,

5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkommission,

6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens und zudem, für welche Eignungsmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungsmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.

(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.

(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Auswahlverfahrens gilt.