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Änderung § 9b GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 9b GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 9b GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

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§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Bestandteile des Auswahlverfahrens


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Das Auswahlverfahren besteht aus

1. einem schriftlichen Teil und

2. einem mündlichen Teil.


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