§ 9c GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 9c GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Text alte Fassung) § 9c (neu) | (Text neue Fassung)§ 9c Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens |
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen: 1. Aufsatz, 2. Leistungstest, 3. Persönlichkeitstest, 4. Simulationsaufgabe und 5. biographischer Fragebogen. (2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag. |