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Änderung § 9f GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 9f GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 9f GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

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§ 9f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9f Bewertung der Eignungsmerkmale


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(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst sie zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.

(2) 1 Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.