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Änderung § 11 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024
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§ 11 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 11 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen" | |
(Text alte Fassung) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über das Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs- und Beihilferecht sowie über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, über deren rechtliche Grundlagen sowie über Arbeitsabläufe. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan. | (Text neue Fassung) 1 Im Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen' werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. 2 Ihnen wird ein Überblick vermittelt über 1. das Besoldungsrecht, 2. das Reisekostenrecht, 3. das Umzugskostenrecht, 4. das Beihilferecht und 5. die Vorschriften zur Korruptionsprävention. 3 Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und Arbeitsabläufen vorgestellt. 4 Einzelheiten regelt der Lehrplan. |
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