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Änderung § 13 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024

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§ 13 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 13 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Technisches Projektmanagement" und „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement"


(Text neue Fassung)

§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik", „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement" und „Technisches Projektmanagement"


vorherige Änderung

(1) Im Lehrgang 'Allgemeine Wehrtechnik' werden den Anwärterinnen und Anwärtern fachgebietsübergreifende wehrtechnische Inhalte, sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt.

(2) Im Lehrgang 'Technisches Projektmanagement' werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht.

(3) Im Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Kenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt.



(1) Im Lehrgang 'Allgemeine Wehrtechnik' wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick vermittelt über

1. die Wehrtechnik,

2. die Aufgaben
und die Organisation der Bundeswehr sowie

3. die Sicherheitspolitik.

(2) Im Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.

(3) Im Lehrgang 'Technisches Projektmanagement' werden den Anwärterinnen und Anwärtern vermittelt

1. die grundlegenden
Methoden des Projektmanagements und

2. die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs-
und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.

(Textabschnitt unverändert)

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Funktionen im technischen Projektmanagement wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der jeweilige Lehrplan.