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Änderung § 35 GtDBWVAPrV vom 01.08.2024
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§ 35 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung | § 35 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2 Die Prüfungsakten werden bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt. 3 Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Ausfertigung des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2 Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm beauftragten Stelle mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt. 3 Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. |
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. |
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