Kapitel 7 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Kapitel 7 Sonstige Vorschriften
§ 38 Übergangsvorschrift
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Kapitel 7 Sonstige Vorschriften

§ 38 Übergangsvorschrift


§ 38 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, ist weiter anzuwenden

1.
auf Auswahlverfahren, die vor dem 1. August 2024 begonnen wurden, und

2.
auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 2024 begonnen haben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024

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§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 39 ändert mWv. 14. September 2009 LAP-gtDBWVV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

F. J. Jung



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