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Änderung § 6 TabStV vom 01.01.2021

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§ 6 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) 1 In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) 1 In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)