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Synopse aller Änderungen der TabStV am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 4 der VStDÜVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes § 2 Stückgewicht § 3 Steuerzeichen Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes § 4 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung § 5 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber § 6 Erteilung der Erlaubnis § 7 Sicherheitsleistung § 8 Änderung von Verhältnissen § 9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 10 Belegheft, Buchführung § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust § 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes § 13 Registrierter Empfänger Abschnitt 5 Zu § 8 des Gesetzes § 14 Registrierter Versender Abschnitt 6 Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Abschnitt 7 Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 25 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren § 26 Annullierung im Ausfallverfahren § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 9 Zu § 16 des Gesetzes § 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen Abschnitt 10 Zu § 17 des Gesetzes § 32 Bezug der Steuerzeichen § 33 Berechnung des Steuerwerts und der Steuer § 34 Verwendung der Steuerzeichen § 35 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen § 36 Steuererklärung Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes § 37 Gewerbliche Einfuhr § 38 Anmeldung Abschnitt 12 Zu § 22 des Gesetzes § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes § 41 Beipack Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes § 42 Zugaben Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes § 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes § 44 Steuerfreie Deputate Abschnitt 18 Zu § 31 des Gesetzes § 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung § 46 Erteilung der Erlaubnis § 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes § 48 Erlass- und Erstattungsverfahren § 49 Erlass- und Erstattungsgebühren Abschnitt 20 Zu § 33 des Gesetzes § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht § 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 53 Kleinbetragsregelung Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) § 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 55 Schnittstellen § 56 Anforderungen an die Programme § 57 Prüfung der Programme § 58 Haftung § 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag | (Text neue Fassung) § 54 (aufgehoben) § 55 (aufgehoben) § 56 (aufgehoben) § 57 (aufgehoben) § 58 (aufgehoben) § 59 (aufgehoben) |
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 60 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 25 Schlussbestimmungen § 61 Übergangsregelungen | |
§ 6 Erteilung der Erlaubnis | |
(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(2) 1 In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Absatz 1 bleibt unberührt. | |
§ 13 Registrierter Empfänger | |
(1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen empfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung. (2) 1 Wer als registrierter Empfänger (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren. 3 Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (3) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | |
(4) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (4) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. (6) 1 Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Werden die Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 46 Absatz 3. 4 Die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend. (8) 1 Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unter Angabe der Menge sowie des Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Tabakwaren verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Für die Erlaubnis gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge und den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Werden Tabakwaren auch ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. | |
§ 14 Registrierter Versender | |
(1) 1 Wer als registrierter Versender (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes) Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren. 3 Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (2) 1 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. | |
(3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (3) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(4) 1 Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. 2 Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) 1 Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu führen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Die beförderten Tabakwaren sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend. | |
§ 46 Erteilung der Erlaubnis | |
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die Erlaubnis kann befristet werden. | (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. 2 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen. (3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die Buchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12 entsprechend. | |
§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines | § 54 (aufgehoben) |
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird. (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art. | |
§ 55 Schnittstellen | § 55 (aufgehoben) |
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. | |
§ 56 Anforderungen an die Programme | § 56 (aufgehoben) |
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten. (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. | |
§ 57 Prüfung der Programme | § 57 (aufgehoben) |
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen. (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. | |
§ 58 Haftung | § 58 (aufgehoben) |
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile. (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. | |
§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag | § 59 (aufgehoben) |
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. |
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