Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 56 TabStV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 TabStV, alle Änderungen durch Artikel 4 VStDÜVEV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der TabStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 56 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 56 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Anforderungen an die Programme


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.

(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)