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Änderung § 58 TabStV vom 01.01.2021
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§ 58 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 58 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Text alte Fassung) § 58 Haftung | (Text neue Fassung)§ 58 (aufgehoben) |
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile. (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. |
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