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Änderung § 30 TabStV vom 13.02.2023
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§ 30 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung | § 30 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. | |
(Text alte Fassung) (2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. (3) 1 In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. 2 Die Frist nach § 15 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner. |
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