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Änderung § 6 TabStV vom 01.01.2021
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§ 6 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 6 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erteilung der Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(2) 1 In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Absatz 1 bleibt unberührt. |
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