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Änderung § 54 TabStV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 54 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.



 
(heute geltende Fassung) 

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