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Änderung § 30 TabStV vom 01.07.2021
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§ 30 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 30 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung | |
(Text alte Fassung) (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. |
(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. |
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