Tools:
Update via:
Änderung § 50 TabStV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der TabStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 50 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht | |
(Text alte Fassung) Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind ausgenommen: 1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten Tabakwaren, 2. der Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die gewerbliche Einfuhr. | (Text neue Fassung) 1 Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. 2 Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9078/al28910-0.htm