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§ 44 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes

§ 44 Steuerfreie Deputate



(1) Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

1.
in einem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind,

2.
in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben,

3.
mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, oder der Betreuung der in diesem Steuerlager Beschäftigten dient, oder

4.
zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, gehören.

(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,

1.
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird;

2.
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden;

3.
in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind;

4.
in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.

(3) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die

1.
nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und

2.
in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.

(4) 1Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter

 
„Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!"

deutlich zu kennzeichnen. 2Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.

(5) 1Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.