Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
| |
§ 6 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- 2.
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- 3.
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Angaben darüber,
- a)
- ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen,
- b)
- ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll,
- c)
- wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll.
(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. 2Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011
Anzeige
Frühere Fassungen von § 6 BrStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BrStV Erteilung der Erlaubnis
... Rechnung getragen werden kann. (5) In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben ...
§ 10 BrStV Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers
... Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus die Änderung der in § 6 dargestellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen ...
§ 17 BrStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2011)
... empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in ... empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt sowie des Versenders der Erzeugnisse nach ...
§ 18 BrStV Registrierter Versender (vom 01.07.2011)
... versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in ...
§ 34 BrStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
... oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzuzeigen. (3) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung ...
§ 39 BrStV Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
... Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung ... Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem ...
§ 41 BrStV Versandhandel, Beauftragter (vom 01.07.2011)
... nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei ...
§ 45 BrStV Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (vom 01.07.2011)
... der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: ...
§ 57 BrStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (vom 01.07.2011)
... gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in ...
§ 58 BrStV Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht (vom 01.07.2011)
... will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben: 1. den ... aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer ...
§ 60 BrStV Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
... anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 6 Absatz 2) zu vermerken. Der Beförderer hat während der Beförderung die zweite und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter ... 23 Schlussbestimmungen § 68 Übergangsregelungen". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9079/a164595.htm