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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 8 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Sicherheitsleistung
(1) 1Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt. 2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) 1Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken. 3Für den amtlichen Mitverschluss des Steuerlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 8 BrStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BrStV Erteilung der Erlaubnis
... Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die ...
§ 17 BrStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2011)
... für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) ...
§ 41 BrStV Versandhandel, Beauftragter (vom 01.07.2011)
... 11, für die Sicherheitsleistung nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... durch die Wörter „als Steuerlagerinhaber" ersetzt. 3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das ... folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „über ... „für die Sicherheitsleistung nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 15. § 42 wird wie folgt geändert: a) Nach ...
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