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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 68 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 68 Übergangsregelungen
1Für Beförderungen
- 1.
- von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
- 2.
- von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
- 3.
- von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 68 BrStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... § 67 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 23 Schlussbestimmungen § 68 Übergangsregelungen". 2. § 6 wird wie folgt geändert: ... 25. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23. 26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt gefasst: „§ 68 Übergangsregelungen ... 26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt gefasst: „ § 68 Übergangsregelungen Für Beförderungen 1. von Erzeugnissen ...
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