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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 61 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 61 BrStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61 BrStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 BrStV Prüfung der Programme (vom 01.07.2011)
... berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu ...
§ 65 BrStV Haftung (vom 01.07.2011)
... (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger ...
§ 66 BrStV Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag (vom 01.07.2011)
... wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und ... in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... Angaben ersetzt: „Abschnitt 21 Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes § 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 62 ... 21 eingefügt: „Abschnitt 21 Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes § 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines (1) ... berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu ... (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag ( § 61 Absatz 1 Satz 2 ) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung ... eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der ... Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag ( § 61 Absatz 1 Satz 2 ) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur ... 23. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22. 24. Der bisherige § 61 wird § 67 und wird in Absatz 1 wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie ...
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