§ 62 Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
Frühere Fassungen von § 62 BrStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung ... 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 62 Schnittstellen § 63 Anforderungen an die Programme § 64 ... den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Art. § 62 Schnittstellen Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom ... 25. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23. 26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt gefasst: „§ 68 ...
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