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Änderung § 53 BrStV vom 01.07.2011

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§ 53 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 53 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Erteilung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Verwendung der Erzeugnisse gegen Steuerentlastung. Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 Liter Alkohol im Jahr überschreitet.

(2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 und für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 47 entsprechend.