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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Abschnitt 19 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 19 Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung
§ 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
(1) 1Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. 2Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben:
- 1.
- den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
- 2.
- die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
- 3.
- den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware,
- 4.
- die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und
- 5.
- die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse.
(2) 1Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
- 1.
- den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform,
- 2.
- die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
- 3.
- den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol,
- 4.
- die Art der Abfindungsbranntweine und
- 5.
- die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine.
(3) 1Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 1. Juli 2011 BGBl. I S. 1308 m.W.v. 1. Juli 2011
§ 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.
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