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Synopse aller Änderungen der BrStV am 01.07.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 1 der BrStVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BrStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | BrStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1412 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 und 3 des Gesetzes § 2 Brennwein § 3 Alkoholgehalt § 4 Alkoholmenge Abschnitt 3 Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes § 5 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung § 6 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber § 7 Erteilung der Erlaubnis § 8 Sicherheitsleistung § 9 Aufnahme von Abfindungsbranntwein § 10 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers § 11 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis § 12 Belegheft, Buchführung § 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung § 14 Bestandsaufnahme im Steuerlager § 15 Fehlmengen im Steuerlager § 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen Abschnitt 4 Zu § 135 des Gesetzes § 17 Registrierter Empfänger Abschnitt 5 Zu § 136 des Gesetzes § 18 Registrierter Versender Abschnitt 6 Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes § 19 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Abschnitt 7 Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes § 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 21 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft § 27 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen § 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 29 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren § 30 Annullierung im Ausfallverfahren § 31 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren § 32 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 33 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Abschnitt 8 Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes § 34 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 9 Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes § 35 Steueranmeldung Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 36 Kleinbetragsregelung Abschnitt 11 Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes § 37 Anmeldung der Erzeugnisse Abschnitt 12 Zu § 148 des Gesetzes § 38 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 13 Zu § 149 des Gesetzes § 39 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken § 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats Abschnitt 14 Zu § 150 des Gesetzes § 41 Versandhandel, Beauftragter Abschnitt 15 Zu § 151 des Gesetzes § 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 16 Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes § 43 Vollständig vergällter Branntwein § 44 Allgemeine Verwendungserlaubnis § 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung § 46 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein § 47 Belegheft, Buchführung § 48 Lagerung, Bestandsaufnahme § 49 Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung § 50 Vergällung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung |
§ 51 Steuerfreie Erzeugnisse aus vergällten Erzeugnissen § 52 (aufgehoben) § 53 (aufgehoben) § 54 (aufgehoben) § 55 Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweckwidrige Abgabe oder Verwendung Abschnitt 17 Zu § 154 des Gesetzes § 56 Steuerentlastung im Steuergebiet Abschnitt 18 Zu § 155 des Gesetzes § 57 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 19 Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung § 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht § 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 20 Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 60 Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat Abschnitt 21 Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes § 61 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 62 Schnittstellen § 63 Anforderungen an die Programme § 64 Prüfung der Programme § 65 Haftung § 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag Abschnitt 22 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 67 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 23 Schlussbestimmungen § 68 Übergangsregelungen | |
§ 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen | |
(1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1 und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden. | (1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden. |
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. (3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr. (4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern. | |
§ 43 Vollständig vergällter Branntwein | |
(1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf 100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind: a) 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter Pyridinbasen oder b) 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm Denatoniumbenzoat. (2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11. 1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl. L 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind. (3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. | (1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen oder eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
§ 50 Vergällung | |
(1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 zu vergällen. | (1) Für Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, gelten die Absätze 2 und 4 bis 6. |
(2) 1 Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. 2 Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. 3 Der Verwender hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten. | |
(3) 1 Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 3 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. | (3) 1 Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. |
(4) 1 Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden folgende Vergällungsmittel zugelassen: 1. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung: a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester, b) 0,5 Kilogramm Thymol, c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol, d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol; 2. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether; 3. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether; 4. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff; 5. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE; 6. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol. 2 Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. | |
(5) 1 Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. 2 Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. 3 Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. | (5) 1 Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. 2 Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. 3 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. 4 Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. |
(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend. | |
(7) 1 Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. 2 Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4 Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnisse genehmigen. (8) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen. | |
§ 50a (neu) | § 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung |
(1) 1 Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. 2 Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 3 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4 Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnissen genehmigen. (2) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen. |
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