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Änderung § 26 SchaumwZwStV vom 01.07.2011
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§ 26 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 26 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren | (Text neue Fassung)§ 26 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein im Ausfallverfahren |
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung des Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. | (1) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Schaumweins während der Beförderung des Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung ändern (Änderungsdokument). 2 Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird. (2) 1 Vor Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins hat der Versender das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Die zweite Ausfertigung hat er dem Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen. 4 Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. 5 Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. 2 § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers des Schaumweins sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. |
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