§ 37 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 37 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 13.02.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Text alte Fassung) § 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten | (Text neue Fassung)§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs |
(1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben. | Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 entsprechend. |