Tools:
Update via:
Änderung § 48 SchaumwZwStV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 SchaumwZwStV, alle Änderungen durch Artikel 5 VStDÜVEV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der SchaumwZwStVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 48 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 48 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48 Registrierter Empfänger | |
(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. 2 Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden. |
(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9080/al119984-0.htm